Allgemeine Fragen und Antworten
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… ein gesundes Raumklima ist wichtig für Ihr Wohlbefinden und den Werterhalt der Räume. Feuchtigkeit entsteht im Alltag ganz automatisch, zum Beispiel durch Kochen, Duschen, Wäschewaschen oder auch durch die Atemluft. Wird diese Feuchtigkeit nicht regelmäßig abgeführt, kann sie sich an Wänden, Fenstern und kühlen Oberflächen niederschlagen. Dadurch steigt das Risiko für Schimmelbildung und Feuchtigkeitsschäden.
Um dem vorzubeugen, empfehlen wir regelmäßiges Stoßlüften mehrmals täglich. Öffnen Sie die Fenster für einige Minuten vollständig, damit ein schneller Luftaustausch stattfinden kann. Besonders nach dem Duschen, Kochen oder Wäschetrocknen sollte überschüssige Feuchtigkeit zeitnah nach außen geleitet werden. Dauerhaft gekippte Fenster sind dagegen weniger wirksam und können die Wände auskühlen lassen.
Auch ausreichendes und gleichmäßiges Heizen hilft, Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden. Räume sollten nicht vollständig auskühlen, da kalte Luft weniger Feuchtigkeit aufnehmen kann. Halten Sie zudem ausreichend Abstand zwischen Möbeln und Außenwänden, damit die Luft gut zirkulieren kann.
Mit richtigem Lüften, angemessenem Heizen und einem bewussten Umgang mit Feuchtigkeit tragen Sie aktiv dazu bei, Schimmel vorzubeugen, die Raumluft zu verbessern und die Bausubstanz langfristig zu schützen.
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… Kurzzeit vermieten
… Schimmel überstreichen
… Fremde Stellplätze nutzen
… Fensterrahmen anbohren
… eine mit vermietete Einbauküche entfernen
… dauerhaften Besuch einziehen lassen
… einfach die Miete mindern
… Schlüssel nachmachen lassen
… Blumenkästen außen befestigen
… Fensterrahmen anbohren
… Untervermietung von Wohnung oder Stellplätzen
… Motorräder im Fahrradkeller abstellen
… eigenmächtig Bäume oder Büsche entfernen
… den Mietvertrag auf Dritte übertragen
… Mängel ignorieren und nicht melden
… Sperrmüll auf dem Balkon oder im Treppenhaus lagern
… das Treppenhaus mit Möbel vollstellen
… außer Fahrzeuge und -Zubehör, Dinge auf dem Tiefgaragenstellplatz abstellen -
…die Nutzung von Solarenergie wird auch für Mieterinnen und Mieter immer interessanter. Besonders sogenannte Balkonkraftwerke oder Steckersolargeräte bieten eine einfache Möglichkeit, eigenen Strom zu erzeugen und einen Beitrag zur Energiewende zu leisten.
Seit der Gesetzesänderung im Oktober 2024 gelten Steckersolargeräte im Mietrecht grundsätzlich als privilegierte bauliche Veränderung. Das bedeutet: Mieterinnen und Mieter haben in vielen Fällen einen Anspruch darauf, ein Balkonkraftwerk installieren zu dürfen. Vermieterinnen und Vermieter können die Zustimmung daher nicht mehr ohne sachlichen Grund verweigern. Die Neuregelung ist am 17. Oktober 2024 in Kraft getreten.
Trotzdem sollten Mieterinnen und Mieter ein Balkonkraftwerk nicht einfach ohne vorherige Abstimmung montieren. Wird die Anlage beispielsweise am Balkongeländer, an der Fassade oder an anderen Gebäudeteilen befestigt, kann dies das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes betreffen oder eine bauliche Veränderung darstellen. In solchen Fällen ist eine vorherige Zustimmung der Vermieterseite weiterhin wichtig. Diese darf jedoch nicht grundlos verweigert werden. Zulässige Gründe für Einschränkungen können zum Beispiel Sicherheitsbedenken, Denkmalschutz, statische Probleme, eine unsachgemäße Befestigung oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebäudes sein.
Die Vermieterseite darf außerdem Vorgaben zur Art und Weise der Anbringung machen. Dazu können Anforderungen an eine fachgerechte, sichere und optisch möglichst unauffällige Montage gehören. Auch der Schutz der Fassade, die Verkehrssicherheit und die Einhaltung technischer Vorgaben spielen eine wichtige Rolle. Die Kosten für Anschaffung, Montage, Betrieb, Wartung und einen späteren Rückbau tragen in der Regel die Mieterinnen und Mieter.
Vor der Installation sollte daher immer geprüft werden, ob das gewünschte Gerät für den vorgesehenen Standort geeignet ist und sicher befestigt werden kann. Außerdem müssen die geltenden technischen Anforderungen eingehalten werden. Für Steckersolargeräte gelten vereinfachte Regeln, dennoch ist eine Registrierung im Marktstammdatenregister erforderlich. Die Verbraucherzentrale weist zudem darauf hin, dass seit Dezember 2025 eine neue Produktnorm zusätzliche technische Klarheit für Steckersolargeräte schafft.
Wir empfehlen, den Wunsch nach Installation eines Solar- oder Balkonkraftwerks frühzeitig schriftlich mitzuteilen und die geplante Ausführung genau zu beschreiben. Dazu gehören Angaben zum Gerät, zur Befestigung, zum Standort, zur elektrischen Sicherheit und zum möglichen Rückbau. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und eine einvernehmliche Lösung finden.
-ohne Gewähr-
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… die Räum- und Streupflicht ist in unserem Mehrfamilienhaus gerecht auf alle Mietparteien verteilt. Der Winterdienst erfolgt im täglichen Wechsel nach dem geltenden Räum- und Streuplan.
Die jeweils zuständige Mietpartei sorgt dafür, dass die vorgesehenen Wege, Hauseingänge und Zugänge bei Schnee und Glätte rechtzeitig geräumt und gestreut werden. Dadurch bleiben die Flächen für Bewohnerinnen, Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher sicher begehbar.
Kann eine Mietpartei den Räum- und Streudienst an ihrem Tag nicht selbst übernehmen, zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaub, Arbeit oder Abwesenheit, organisiert sie rechtzeitig eine geeignete Vertretung. Die Zuständigkeit entfällt nicht automatisch durch Verhinderung.
Der tägliche Wechsel sorgt für Transparenz, Fairness und eine gleichmäßige Verteilung der Aufgaben im Haus.
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… die Neuanschaffung von Haustieren ist vorab der Vermieterseite mitzuteilen beziehungsweise mit ihr abzustimmen.
Kleintiere wie zum Beispiel Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, Zierfische oder Wellensittiche müssen vor der Anschaffung gemeldet werden.
Für Hunde, Katzen, Kampfhunde sowie andere größere oder potenziell gefährliche Tiere ist vor der Anschaffung eine vorherige Genehmigung der Vermieterseite einzuholen. Die Haltung darf erst erfolgen, wenn die Genehmigung erteilt wurde.
Die Tierhalterinnen und Tierhalter sind dafür verantwortlich, dass durch die Tierhaltung keine anderen Mietparteien gestört werden und keine Schäden, Verschmutzungen, Geruchsbelästigungen oder Gefahren entstehen. Gemeinschaftsflächen sind sauber zu halten. Entstandene Verschmutzungen oder Schäden sind unverzüglich zu beseitigen beziehungsweise zu ersetzen.
Die Regelung dient einem rücksichtsvollen und sicheren Zusammenleben aller Bewohnerinnen und Bewohner im Haus.
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…für Schönheitsreparaturen gilt in unserem Haus grundsätzlich der Zustand der Wohnung bei Übergabe.
Wird eine Wohnung renoviert übernommen, ist sie beim Auszug auch wieder renoviert zurückzugeben, sofern dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Die Renovierung muss fachgerecht erfolgen und die üblichen Schönheitsreparaturen umfassen, zum Beispiel das Streichen von Wänden und Decken, soweit dies durch den Gebrauch erforderlich ist.
Wird eine Wohnung unrenoviert übernommen, renoviert die Mietpartei die Wohnung bei Einzug nach eigenem Bedarf. Beim Auszug kann die Wohnung dann grundsätzlich wieder unrenoviert zurückgegeben werden. Die Mietpartei ist in diesem Fall nicht verpflichtet, Gebrauchsspuren aus der Zeit vor ihrem Einzug zu beseitigen.
Unabhängig davon sind Schäden, übermäßige Abnutzungen oder unsachgemäße Veränderungen zu beseitigen. Die Wohnung ist beim Auszug sauber, geräumt und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
Maßgeblich sind der jeweilige Mietvertrag, das Übergabeprotokoll sowie die gesetzlichen Regelungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung nicht ohne angemessenen Ausgleich formularmäßig auf Mieterinnen und Mieter übertragen werden. Außerdem kommt es auf den nachweisbaren Zustand der Wohnung bei Übergabe an.
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… das Abstellen zugelassener Elektrofahrzeuge auf dem angemieteten Tiefgaragenstellplatz ist grundsätzlich erlaubt.
Das Laden von Elektrofahrzeugen ist nur über hierfür zugelassene, fachgerecht installierte und zuvor genehmigte Ladeeinrichtungen gestattet. Die Nutzung von allgemeinen Steckdosen, Verlängerungskabeln, Mehrfachsteckdosen oder sonstigen provisorischen Ladeverbindungen ist nicht erlaubt.
Der Einbau einer Wallbox oder sonstigen Ladeeinrichtung ist vorab mit der Vermieterseite abzustimmen und bedarf der vorherigen Genehmigung. Die Installation -sofern möglich- muss durch einen Fachbetrieb erfolgen und den geltenden technischen sowie brandschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen.
Unzulässig sind alle Nutzungen, die zu Gefahren, Schäden, Stolperstellen, Überlastungen der Elektroanlage oder Beeinträchtigungen anderer Mietparteien führen können.